BGH erlaubt nachträgliche Fassadendämmung über Grundstücksgrenze Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet: Dürfen die Bundesländer eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben? Ja, so das BGH-Urteil vom 12. November 2021! Entsprechende landesrechtliche Regelungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundesgerichtshof sah in seinem Urteil (V ZR 115/20) eine Regelung als verhältnismäßig an, die eine Dämmung über der Grundstücksgrenze bis maximal 25 Zentimeter erlaubt. Wichtig: Diese Entscheidung gilt nur für die nachträgliche Fassadendämmung von Altbauten! (Neubauten müssen im Gegensatz dazu so geplant werden, dass die Dämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt.)
Diese Eckpunkte sah der BGH als verhältnismäßig an: * Eine andere Art der Fassadendämmung (z.B. Innendämmung) kann mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden. * Die Dämmung geht nicht über die gesetzlichen Anforderungen (GEG 2020) hinaus. * Die Überbauung der Grenze zum Nachbargrundstück beträgt nicht mehr als 25 Zentimeter. Entschieden hat der BGH anhand eines Nachbarschaftsstreits in Köln, in dem es um die Fassadendämmung der Giebelwand eines Mehrfamilienhauses ging. Die Richter bestätigten, dass Energieeinsparungen durch Sanierungsmaßnahmen schon wegen des Klimaschutzgesetzes im allgemeinen Interesse liegen, und die Bundesländer die nachträgliche Fassadendämmung von Altbauten im Sinne des Klimaschutzes regeln dürfen.
Regelungen zum Überbau von Fassadendämmung in vielen Bundesländern Gesetzliche Regelungen zur nachträglichen Fassadendämmung über der Grundstücksgrenze gibt es nicht nur wie im vorliegenden Fall in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in den Nachbargesetzen anderer Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Berlin.